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Teil I. Beschaffenheit der Handschrift. Teil II. Der Inhalt der Zehntenregister. I. Die Ortschaften des Bistums Ratzeburg in der Reihenfolge des Z.-R. |
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III.Das Zehntenregister des Bistums Ratzeburg.Beschaffenheit der Handschrift.1. Die Überlieferung.Im bischöflich Ratzeburgischen Archiv zu Neustrelitz befindet sich das Kopialbuch der Ratzeburger Kirche Nr. I. Als letztes Stück ist ihm eingefügt - und zwar erst im 15. Jahrhundert - eine Handschrift auf festem, gelbem Pergamente in zwei Quaternionen, 32 Seiten stark. Die erste Seite dieser Blätter ist anfänglich unbeschrieben gewesen. Erst im 15. Jahrhundert hat man ihr (bei Zählung der Lagen des Kopialbuches) am oberen Rande die Aufschrift gegeben: dXIIII91). Auf der 2. Seite steht (ohne Überschrift) eine geschichtliche Einleitung. Darunter folgt noch die Hauptüberschrift: Folgende sind die bischöflichen vom Bischofsanteile gewährten Lehen; darunter in gleicher Schrift die Bemerkung: Die Zahl an den Rändern 1) dXIIII9 ist zweifellos aufzulösen decimus quartus (quaternio). Das d ist nicht sicher zu erklären. Vielleicht hat der Schreiber ursprünglich decimus quartus ausschreiben wollen und das d dann zu durchstreichen vergessen. - Früher las man: De decimis. Bei einer kürzlich im Großh. Geh. und Haupt=Archiv zu Schwerin von Geh. Archivrat Dr. Grotefend und Archivar Dr. Stuhr vorgenommenen neuen Durchsicht der Handschrift wurde der Irrtum entdeckt. |
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bezeichnet die Hufenzahl jedes Dorfes. 1) Die dritte Seite beginnt mit dem Segenswunsche: Die Gnade des heiligen Geistes stehe uns bei. Hierauf beginnt das eigentliche Register, welches sämtliche Dörfer der Diözese Ratzeburg - abgesehen von Boitin und den Vierlanden - nach Landschaften geordnet und innerhalb der Landschaften nach den Parochieen gruppiert, zu denen sie gehören, enthalten soll. Der Dorfname steht in den ersten Teilen des Buchs allemal an der Spitze, dahinter folgen reihenweise die zugehörigen Bemerkungen; in den letzten Teilen ist eine Zusammendrängung beliebt, offenbar aus Raummangel. Am äußeren Rande der Seiten stehen in roter Schrift und in einer rautenförmigen Einfassung die Namen der Pfarrsprengel. Am inneren Rande sind die Hufenzahlen jeder Ortschaft vermerkt. Die Textnotiz zeigt an, an wen und von wieviel Hufen Zehnten vom Bischofsanteil verliehen sind. Jeder einzelne Teil des Registers hat außer dem ersten eine besondere Überschrift. Diese sind sämtlich in roter Farbe geschrieben, desgleichen die Anfangsbuchstaben der Ortsnamen, doch fehlt allemal der Anfangsbuchstabe des Kirchdorfnamens bezw. des ersten Wortes im Abschnitt, auf der letzten Seite auch einige rote Anfangsbuchstaben. Jene sollten offenbar künstlicher, in Initialenmanier, gestaltet werden. Die letzte Seite des Registers ist durch den Gebrauch sehr abgenutzt und stellenweise unlesbar geworden. In neuerer Zeit sind hier (vermutlich von Archivar Schultz um 1700) zum Teil die halberloschenen Züge des Originals, so weit sie noch zu erraten waren, nachgezogen worden (s. M. U.=B. I p. 378.) Am Rande der Seiten finden sich hie und da noch einzelne Anmerkungen verschiedener Art von gleichzeitiger und späterer Hand. Auch Lücken im Text sind hie und da zu spärlichen Nachtragungen benutzt worden. Die Schriftzüge des Registers gehören dem 13. Jahrhundert an, und wir haben es zweifellos mit dem Original und der ersten Ausarbeitung oder besser gesagt mit einer Reinschrift zu tun, welche indessen nicht ganz zur Vollendung gediehen ist. Die Blätter der Handschrift sind beschnitten worden, doch nicht alle, oder doch nicht alle soweit, daß gewisse Schreibhilfen für den Rubrikator am äußersten Rande weggefallen wären. Diese Schreibhilfen bestehen in den mit Minuskelschrift geschriebenen, im Texte zunächst weggelassenen Anfangsbuchstaben der Dorfnamen und in den Hufenzahlen, die wahrscheinlich zuvor einer 1) Alle Angaben aus dem ganz lateinisch geschriebenen Buche sind hier verdeutscht worden. |
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Revision unterworfen werden sollten. Letzte sind allerdings später nicht mit roter Schrift, sondern mit schwarzer ausgeführt worden, sind aber zum größeren Teil rot unterstrichen, und zwar sind die schwarzen Zahlen erst nach der Anfertigung des roten Strichs übergesetzt worden; das sieht man erstens daraus, daß einmal ein Strich dasteht, der noch keine Zahl trägt, und daß an 2 andern Stellen die roten Striche, weil sie zu hoch gesetzt waren, wieder ausgelöscht und durch neue rote Striche an der rechten Stelle unter den inzwischen geschriebenen Zahlen ersetzt worden sind. Die ursprünglichen Striche schimmern aber noch in gelblichem Tone durch. An der schwarzen Schrift sind deutlich zwei Tinten zu unterscheiden, eine blassere mit bräunlichem Ton und eine tiefschwarze, die so wohl erhalten ist, als ob sie eben erst angewendet worden sei. Die blässere Tinte hat Anwendung gefunden für die Schreibhilfen und einige Notizen am Rande, für die Dorfnamen und zum Teil auch für die Textschrift, die dickere, tiefschwarze Tinte hat Anwendung gefunden ebenfalls für einen Teil der Textschrift, für einen Teil der Hufenzahlen und vielfach auch zur Ergänzung der Zahlen, wie sie nach der Revision notwendig wurde, so daß beispielsweise aus einer älteren XV durch Hinzufügung zweier Einer eine XVII wurde. Die Schriftzüge sind indessen die gleichen, so daß trotz der verschiedenen Tinten nur ein Schreiber anzunehmen ist. Das ganze Verfahren beweist ohne weiteres, daß die Handschrift nicht in einem Zuge geschrieben ist, sondern durch allmähliche Nachtragungen bis zu dem Grade der Vollendung gebracht ist, den sie heute zeigt. Es steht nichts im Wege anzunehmen, daß ein Jahrfünft oder länger daran gearbeitet worden ist. 2. Das Schicksal der Handschrift.Entstanden in Ratzeburg oder in der Nähe Ratzeburgs, wurde die Handschrift von ihrem Besteller der das Material geliefert hatte, vor der Vollendung abgefordert und vermutlich dem Privatarchiv der Bischöfe einverleibt, aus dem sie irgendwann, wahrscheinlich aber erst im 15. Jahrhundert, in das Archiv in Ratzeburg zurückgelangte. 1652 wurde sie mit allen übrigen Stücken des vereinigten Bischofs= und Kapitelsarchivs zunächst nach Schönberg gebracht und von dort nach Schwerin. 1701 kam sie nach Ratzeburg zurück. Hier blieb sie bis 1828. Erst dann wurde sie nach Neustrelitz gebracht. |
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3. Neudruck.Das Zehntenregister ist abgedruckt in Schröder, P. M. I S. 311, und bei Westfalen, Mon. ined. II S. 2003, beidemal sehr ungenau. Besser gibt es wieder Direktor Arndt im Programm des Ratzeburger Domgymnasiums von 1833 mit vorzüglichen topographischen und geschichtlichen Bemerkungen. Die Einleitung war bereits veröffentlicht in Ludwig, Reliq. man. VI S. 230 und mit Hinzufügung dessen, was sich auf die Familie von Bülow bezieht, auch in Pfeffinger, Braunschweig=Lüneburgische Geschichte II S. 189. Zuletzt ist das Ganze in zuverlässiger Weise abgedruckt im M. U.=B. I Nr. 375. Ein Neudruck der Arndtschen Arbeit findet sich im Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzogtums Lauenburg II, S. 1-65. 4. Neue Ausgabe.Eine neue Ausgabe ist gleichwohl wünschenswert. Zwischen dem Arndt'schen Abdruck und dem Abdruck im Mecklenburger Urkundenbuch finden sich doch eine Anzahl gar nicht unwichtiger Verschiedenheiten, die eine neue Vergleichung mit dem Original notwendig machen. 1) Der Kommentar Arndts ist einer starken Vermehrung fähig. Die Benutzbarkeit des Registers würde sich durch Numerierung der Dörfer und ein alphabetisches Inhaltsverzeichnis, sowie kurze Nachweise des Vorkommens der einzelnen Ortschaften in andern Urkunden sehr erhöhen lassen. 5. Würdigung des Zehntenregisters.Das Register ist aller Mühe, die auf sein Studium verwendet werden könnte, im höchsten Grade würdig. Welchen Wert es für die Geschichte des deutschen Volkes im 13. Jahrhundert hat, möge durch einen Ausspruch statt vieler deutlich gemacht werden: Dr. Ernst sagt im Langenberger Programm von 1888, die Kolonisation von Ostdeutschland S. 11: "Hätten wir auch für die übrigen Bistümer solche Zehntregister, so brauchte die Geschichte der Kolonisation nicht erst geschrieben zu werden, denn für das Bistum Ratzeburg ist sie durch diese beiden Urkunden (er meint außer dem Z.=R. noch die Dotationsurkunde des Stifts Ratzeburg) erledigt." 1) Diese Vergleichung ist inzwischen im Großh. Meckl. Geh. und Haupt=Archiv zu Schwerin ausgeführt worden. |
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6. Unkenntnis des Zehntenregisters bei den Geschichtsschreibern.Zu dieser hohen Würdigung des Registers seitens der Geschichtsschreiber steht seine Kenntnis gerade bei diesen in beklagenswertestem Gegensatze. Es fehlen ihnen die Grundlagen zu einer richtigen Beurteilung. Diese Grundlagen sollen - trotz Arndt - erst noch geliefert werden durch eine peinlich genaue Prüfung des Registers außen und innen. Dazu soll diese Arbeit anregen. 7. Das Zehntenregister ist unvollendet.Das Werk ist bis zu einem gewissen Grade unvollendet und zwar schon äußerlich: Der Titel fehlt, das Ausmalen der Initialen ist unterblieben. Aber auch der Text ist lückenhaft; es fehlen Dörfer, ja ganze Parochieen; bei den vorhandenen Dörfern sind oft die Angaben, die dem Prinzip nach gemacht werden sollten,. nur zum Teil gemacht, bisweilen ist Raum gelassen zu Nachfügungen, bisweilen fehlt neben dem Dorfnamen jede weitere Bemerkung; das Hufenverzeichnis ist unvollständig. Die erste Seite des ersten Blattes ist unbeschrieben gewesen bis ins 15. Jahrhundert. Wenn die Schrift statt auf der 2. Seite erst auf der 3. Seite begönne, könnte man meinen, das erste Blatt sei absichtlich als Schutzblatt leer gelassen; dann dürfte aber auch das letzte Blatt nicht beschrieben sein. Entweder hat also der Schreiber auf näheren Auftrag wegen des Titels gewartet oder der Titel sollte in kunstvoller Weise gestaltet werden und ist schließlich aus demselben Grunde weggeblieben wie die Ausmalung der Initialen. Daß die Initialen fehlen, lehrt der Augenschein. Daß die Lücken vom Schreiber, und zwar mit blauer Schrift, ausgefüllt sein würden, wenn sich die Gelegenheit dazu geboten hätte, ist wohl selbstverständlich. Er schob die Ausmalung auf bis zur Vollendung des Textes und hat sie aus demselben Grunde unterlassen, der die Vollendung des Textes hinderte. Sind Titel und Initialen nur Äußerlichkeiten, deren Fehlen dem Inhalt wenig Eintrag tut, so ist das Auslassen von Dorfschaften ein Fehler gegen das Prinzip vonseiten des Verfassers, |
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ein Beweis von Zerstreuung seitens des Schreibers oder ein Zeichen der Nichtvollendung der Arbeit. In der Parochie Gudow, Amt Ratzeburg, fehlt z. B. das Dorf Göttin. Es hätte das letzte in der Parochie sein müssen. Wahrscheinlich ist es beim Zusammenschreiben einfach überschlagen und vergessen worden. Die Schuld würde also hier den Schreiber treffen. Das Dorf existierte schon zu Bischof Jsfrieds Zeiten um 1194, und zwar bezog das Ratzeburger Domkapitel nach dem Zehntenteilungsvertrag des genannten Bischofs daselbst den halben Zehnten. Es fehlt ferner in der Parochie Berkenthin zwischen Göldenitz und Hollenbek (Hakenbeke) das Dorf Niendorf. Arndt ist im Irrtum, wenn er es für Valkenhus nimmt. 1194 hatte das Kapitel daselbst bereits den halben Zehnten. Im Lande Gadebusch, Parochie Rehna, fehlt hinter Hunnenthorp - Grambowe, in welchem Bischof Friedrich dem Pfarrer Heinrich von Proseken 1256 drei Hufen verkaufte, die ihm nach dem Tode Johanns von Camin heimgefallen waren. Derselbe Joh. v. Camin ist nun im Z.=R. als Zehntenbesitzer in Törber und Wedendorf aufgeführt, und es ist deshalb kaum ein Zweifel möglich, daß Grambow schon 1230 existierte. Andre Dörfer, die jetzt zum Teil noch unter gleichen Namen vorhanden sind, zum Teil sich unter neuen Namen verbergen oder vielleicht auch in den Feldfluren der Städte aufgegangen sind, werden im Verzeichnis der Lehnsleute des Bischofs Marquard von 1335 aufgeführt, z. B.: Radestontorpe, Smachthagen, Scadendorpe, Syberdeshagen, Butlinge. Der Name eines Dorfes Dambeke findet sich sogar im Z.=R. selbst am Rande bei der Parochie Beidendorf im Lande Bresen hinter Scharfsdorf nachgetragen. Könnte es sich hierbei auch um eine Neugründung nach 1230 handeln, so genügen doch 2 bis 3 sichere Beispiele, um die Lückenhaftigkeit des Registers in dieser Hinsicht unanfechtbar zu beweisen. Weggelassen sind mehrfach die Parochialbezeichnungen am Rande. Das ist freilich schwer zu beweisen; aber der Umstand, daß die Parochieen Büchen und Mölln tatsächlich schon weggelassen waren und am Rande nachgetragen werden mußten, so daß für das Rubrum der Parochie St. Georg auf dem Berge kein Platz mehr blieb, macht doch an sich schon wahrscheinlich, daß des Schreibers topographische Kenntnisse gering waren und er die Namen sämtlicher Parochieen des Stifts nicht im Kopfe hatte. So ist die Bezeichnung der Parochie Grönau am Rande |
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weggeblieben. Grönau, das Kirchdorf, war bei der Niederschrift aus Versehen an das letzte Dorf der Parochie Krummesse zu nahe herangerückt. Bei der Rubrizierung, die später erfolgte, wie der bereits angeführte Fall, wo eine Rubriziernng nicht mehr stattfinden konnte, beweist, ist die Lücke dann unbemerkt geblieben. Da alle Dörfer, welche hinter Grönau folgen, in der Tat später und noch jetzt zu dieser Parochie gehören, von den vorher unter Krummesse angeführten aber keins, so ist die Auslassung an dieser Stelle wohl sicher. Die Annahme, daß Grönau damals, trotzdem es bereits eine voll dotierte Kirche besaß, nur eine Filiale von Krummesse gewesen sei, ist unhaltbar. Es fehlen aber auch ganze Parochieen mit allen oder den meisten dazugehörigen Dörfern gänzlich, und zwar sind es die Parochieen Lübsee (vielleicht auch Grambow) im Amte Gadebusch und Dietrichshagen in Bresen. Bei der Bewidmung des Klosters Eldena, das von Bischof Gottschalk zwischen 1230 und 1235, wahrscheinlich aber 1231 gestiftet wurde, werden diesem Kloster vom Bischof Zehnten zugewiesen, unter andern auch in den Dörfern Dietrichshagen, Upahl, Kastahn, Bojenhagen und Schildberg, die sämtlich zum Lande Bresen gehören. Nun findet sich aber im Zehntenregister nur das Dorf Kastahn in der Form Cristane (Nr. 362) erwähnt. Seine Hufenzahl betrug X, jede weitere Bemerkung fehlt. Cristane gehört nach dem Z.=R. zur Parochie Grevesmühlen, und auch die 4 andern Dörfer müßten dazu gehören, wenn um 1230 die Parochie Dietrichshagen, welche 1260 zuerst unter den Bresener Parochieen erscheint (vorher war keine Gelegenheit, sie zu nennen), etwa noch nicht existierte. Es würde aber die einzige unter den 1260 genannten sein, die 1230 noch nicht vorhanden gewesen wäre. Einfacher ist es, anzunehmen, daß die Parochie zwischen Grevesmühlen und Klütz aus Versehen ausgelassen ist. - Nun fehlen aber auch von den Dörfern, welche 1237 von Bischof Ludolf dem von ihm neugegründeten Nonnenkloster zu Rehna zugewiesen werden, im Z.=R. folgende: Raduchelestorp, Lipse, Bernardestorp, Johanneshagen und Piwistorp. Von denen gehörten die beiden letzten später zur Parochie Grambow, das drittletzte zu Börzow, die zwei andern zu Lübsee. Grambow selbst ist, wie oben gezeigt, im Z.=R. auch weggelassen, 1267 wird es zuerst als Kirchdorf erwähnt, Lipse als solches bereits 1263. Wenn nun auch nicht strikte zu beweisen ist, daß diese beiden Dörfer oder wenigstens Lipse 1230 schon Parochialdörfer waren, so ist es doch mindestens sehr wahrscheinlich. Die genannten Dörfer waren zweifellos schon 1230 zur Zeit der Niederschrift |
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des Z.=R. vorhanden, man müßte ja sonst annehmen, daß sie sämtlich kurz vor 1237 entstanden seien. Lückenhaft sind ferner die Angaben über die Zehntenverhältnisse der Dörfer, gerade also das, was das Z.=R. vorzugsweise in vollster Bestimmtheit bieten sollte. Während nämlich in der Parochie Schlagsdorf, womit das Zehntenregister beginnt, alles mit großer Vollständigkeit und musterhafter Klarheit durchgeführt ist, ist bei Nr. 19 in der Parochie Karlow bereits die erste Lücke. Dort wird von Neschow nur gesagt, daß daselbst kein Zehntlehen vergeben sei. Wem aber der halbe Zehnte daselbst zustand, dem Bischof oder dem Kapitel, wird verschwiegen, der sonstigen Gewohnheit widersprechend. Bei Nr. 29, Ekhorst in der Parochie Mustin, erwartet man den Zusatz: "Dem Bischof bleibt nichts", der unter ähnlichen Umständen hinzugefügt wird. Ebenso verhält es sich bei Dargow, Parochie Seedorf. Bei Losten Nr. 48, Parochie Gudow, werden nur 4 vom Bischofsanteil verlehnte Hufen angegeben, während verschwiegen wird, ob der Rest von 14 Hufen dem Bischof oder andern Lehnsbesitzern zukam. Das sind 4 Fälle unter den ersten 50 Nummern, und in demselben Verhältnis geht die Lückenhaftigkeit weiter. Doch werden diese Fälle in anderem Zusammenhange zu besprechen sein. Was bewiesen werden sollte, ist durch die angegebenen vier Fälle zur Genüge bewiesen. Für die Parochialbezeichnung am Rande und den Namen des Parochialdorfes im Texte ist bei Nr. 378 (Thomashagen) ursprünglich ein freier Raum gelassen worden, den erst eine Hand des 14. Jahrhunderts zum Teil ausfüllte, indem zugleich die Hufenzahl am Rande ergänzt wurde. Jede weitere Bemerkung bei dem Namen des Dorfes ist unterblieben, der Zweck also, zu dem derselbe niedergeschrieben wurde, scheinbar völlig außer acht gelassen bei Klinkrade Nr. 74, Göldeniz Nr. 83, Pezeke Nr. 125, Lukkeviz Nr. 169, Niendorf Nr. 236, Valkenhagen Nr. 239, Hindenberge Nr. 244, Seefeld und Wustemarke Nr. 248a, Wendisch=Kneese Nr. 267a, Niendorf in Bresen Nr. 311, Fredenhagen Nr. 339. |
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Bei Nusse Nr. 65 ist zwar der Name des Zehntbesitzers genannt, aber nicht die Zahl der zehntfreien Hufen. Bei Büchen Nr. 119 ist tatsächlich nur der Name des Zehntbesitzers genannt, bei Poppendorf Nr. 292 ebenfalls. Die Hufenangabe fehlt bei allen Dörfern, die als Wendendörfer ausdrücklich bezeichnet werden, außer bei Viez Nr. 173 und bei Nr. 292, außerdem aber bei etwa 90 andern, also im ganzen bei jedem vierten Dorfe und zwar oft so, daß man deutlich sieht, daß derjenige, der das Hufenregister hinzufügte, sich um den Text dabei gar nicht kümmerte. 8. Die Quellen des Verfassers.Als Quellen des Werks kennzeichnen sich vor allem und zuerst die Zehntverträge, welche die Bischöfe von Ratzeburg bis auf Gottschalk mit den Fürsten ihres Gebiets geschlossen hatten. Der älteste und erste bildet in höchst wahrscheinlich fast wörtlichem Auszüge den Hauptinhalt der anfangs schon erwähnten geschichtlichen Einleitung zum Zehntenregister. Er lautet: In den drei Ämtern Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch soll Graf Heinrich von Ratzeburg den halben Zehnten vom Bischof zu Lehen haben, und die andere Hälfte soll dem Bischof bleiben und zwar sowohl von den Domänen des Grafen als von allen Neuanlagen ohne Ausnahme, und jeder von beiden, der Bischof sowohl wie der Graf kann von seinem Teile belehnen, wen er will und wie er will, mit der Klausel, daß in jedem Dorfe, das 12 Hufen oder darüber hat, der Bischof 2 und der Graf 2 Hufen hergeben soll zu dem Recht, welches Besetzung heißt. Wenn das Dorf aber weniger als 12 Hufen hat, braucht jeder bloß eine Hufe herzugeben. Bekannt ist dem Verfasser auch, ohne daß er sie erwähnt, die Urkunde Heinrich des Löwen von 1167, worin er den Zehntanteil des Ratzeburger Domkapitels festsetzt und das Besetzungs= |
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recht für das geistliche Territorium Boitin (einen Teil des jetzigen Fürstentums Ratzeburg) oder vielmehr die Zehntabgabe an die Unternehmer der Kolonisation daselbst beschränkt. 1) Sie lautet: Im ganzen Bereich der Diözese (Ratzeburg) soll der Bischof den Zehnten haben. Davon soll dem Kapitel gehören in den Ämtern Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch der 4. Teil der Zehnten, von dem Lande Boitin die Hälfte mit Zins und Zehnt und allem Rechte, und zwar sollen dort nur 2 Hufen als sogenannte Besetzungshufen frei von aller Beschwernis sein. Alle übrigen Provinzen sollen inbetreff der Zehntenabgabe nur dem Bischof zustehen. - Die Kürze des Ausdrucks in dieser Urkunde wäre nicht möglich, wenn sie nicht stillschweigend Bezug nähme auf den bereits mitgeteilten Zehntvertrag mit Heinrich von Ratzeburg und auf die Dotationsurkunde des Stifts von 1158. Indirekt werden durch sie die Angaben des Zehntvertrags bestätigt. Die Beschränkung des Besetzungsrechts in Boitin bezieht sich auf das Normaldorf von 12 Hufen. Die landesherrliche Leistung für das Besetzungsrecht wird zu Gunsten der geistlichen Besitzer einfach gestrichen. Übrigens ist das von dieser Urkunde erteilte Privilegium, wie das Z.=R. an einigen Stellen zeigt, sowohl vom Bischof als vom Kapitel auch für Besitzungen außerhalb Boitins in Anspruch genommen worden. Ein wesentlich ungünstigerer Zehntvertrag ward vonBischof Jsfried um 1190 ohngefähr mit dem Grafen Heinrich I. von Dannenberg geschlossen. S. M. U.=B. Nr. 150. Danach soll Graf Heinrich in Weningen, dem Lande zwischen Rögnitz, Elbe und Elde den ganzen Zehnten bekommen, sobald deutsche Kolonisten eingezogen sind und Zehnt geben (es hatte damit allerdings gute Wege), bis dahin aber behält der Bischof sein wendisches Recht. In der Jabelheide zwischen Sude und Rögnitz erhält der Graf den halben Zehnten, wenn er sie innerhalb 10 Jahren zehntpflichtig macht. Dieser Vertrag wurde um 1230 und zwar Anfang des Jahres, wenn nicht bereits 1229, von Bischof Gottschalk mit dem Grafen Heinrich II., dessen Sohn Bernhard I. und dessen 1) Es ist ein ziemlich allgemeiner Irrtum, an dem mit wunderbarer Fähigkeit festgehalten wird, daß durch diese Urkunde die sogenannte settincke für die Ämter Ratzeburg, Wittenburg und Gadebusch festgesetzt werde. |
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Neffen Heinrich III. erneuert und ist in seinen wesentlichen Teilen ins Z.=R. eingerückt. Die Erneuerung unterscheidet sich von dem alten Vertrag nur dadurch, daß auch die Zehntverhältnisse des Landes Dirtzink (späteres lauenburgisches Amt Neuhaus) darin behandelt werden. Dort genoß der Bischof, wie in der Jabelheide, sein wendisches Recht, nur daß 2 Große, Rabodo und Gerung Freigüter hatten, deren Freiheit Zins und Zehnt und alle Rechte in sich schloß. Gerung hatte sich nicht einmal die Mühe genommen, das Lehen aus des Bischofs Hand von neuem zu empfangen. Inzwischen war von Bischof Heinrich von Ratzeburg mit dem Fürsten Heinrich Borwin von Mecklenburg und dessen Söhnen Heinrich und Nicolaus ein Zehntvertrag geschlossen worden, oder vielmehr ein Protokoll über Zehntverhandlungen an vier verschiedenen Orten über die fürstlichen Zehnten, Kirchenzehnten und Freihufen im Lande Bresen, Dassow, Klütz und Tarnewitz aufgenommen worden. Seine wesentlichen Bestimmungen sind folgende: In Bresen, mit Ausnahme der schon immer dem Bischof gehörenden Dörfer, bekommt Fürst Heinrich den halben Zehnten sowohl von bereits kultiviertem als eben erst unter den Pflug genommenem Land mit der Klausel, daß in jedem damals angebauten 12=Hufendorfe der Bischof 2 Hufen zehntfrei lassen soll, in Dörfern von geringerer Hufenzahl bloß eine. Das sind also die alten Bedingungen. Ganz neu dagegen und ganz verschieden sind die Bestimmungen für Dassow. Dort soll die Tochter Borwins und deren Sohn den halben Zehnten vom Bischof haben. dagegen soll der Bischof nur gehalten sein, in jedem Dorfe eine einzige Hufe zehntfrei zu lassen. Wegen Klütz wird nun gar bestimmt, daß Borwins Sohn Nieolaus und seiner Tochter Sohn Johannes daselbst 2/3 des Zehnten beziehen sollen, wenn es kultiviert sein wird, der Bischof aber nur 1/3, und davon soll er außerdem die zehnte Hufe den Bauermeistern frei lassen. Die letztere Bestimmung ist auch dem Verfasser des Z.=R. bekannt; aber nicht den Bauermeistern, sondern den Herren der Dörfer gebührt nach ihm die 10. Hufe. Es fehlen ferner der oder die Zehntverträge mit den Grafen von Schwerin über Mühlen=Eichsen und Boizenburg, die der Verfasser des Z.=R. wohl gekannt hat, die uns aber nicht |
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überliefert sind. Der letztere ist im Z.=R. wenigstens angedeutet. Das Nichteinrücken dieser Zehntverträge ins Z.=R. ist ein entschiedener Mangel desselben, der seine Brauchbarkeit schwer beeinträchtigt. Er zeigt, daß der Schreiber den Intentionen des Verfassers in dieser Beziehung nicht folgte, wahrscheinlich wohl, weil ihm das Material nicht rechtzeitig zugegangen war. Es bedarf wohl keines Beweises, daß der Bischof von Ratzeburg, dem vertragsmäßig durch das ganze Bistum der volle Zehnt zustand, und der ihn ebenfalls vertragsmäßig an die Landesherren zur Hälfte, zu 2/3 oder ganz abtrat, auch an diejenigen Männer den halben, 2/3 oder den ganzen Zehnten, die solchen dem Z.=R. nach besitzen, nur vertragsmäßig abgetreten hat. Zwar ist keiner dieser Verträge in das Z.=R. eingerückt noch sonst überliefert, aber die Spuren davon lassen sich doch verfolgen. Wenn z. B. im Lande Weningen ein einziger Zehntbesitzer genannt wird und wenn die Formel im Z.=R. lautet: Im Dorfe Melgoz hat Dietrich von Hitzacker den ganzen Zehnten vom Bischof, so beruht das schwerlich auf mündlicher Vereinbarung. Wenn ferner in Sadelbande, wo der Dotationsurkunde von 1158 nach der ganze Zehnte dem Bischof gehörte, eine ganze Reihe von Leuten den ganzen Zehnt vom Bischof erhalten haben, so wie Heinrich der Löwe ihn während seines Lebens besessen hatte, wenn ferner dort von 2 Leuten gesagt wird, sie hätten den halben bezw. den Zehnten nach ihrer Behauptung, so ist klar, daß die Zeugenschaft der übrigen nicht verlangt worden war, weil sie sich durch Briefe darüber ausweisen konnten. In zweifelhaften Fällen, wo die Lehnbriefe verloren gegangen waren, konnte man durch Eid sein Anrecht beweisen (s. M. U.=B. Nr. 1468). Ebenso verhält es sich natürlich da, wo der halbe Zehnte, d. h. der ganze Bischofsanteil am Zehnten, verliehen ist. Alle diese Lehnbriefe sind regelrechter Weise in 2 Exemplaren ausgefertigt gewesen, und das eine ist in der bischöftichen Kanzlei verwahrt worden. Dem Verfasser des Z.=R. müssen sie sämtlich vorgelegen haben, wo sie aber nicht zu finden waren, ist, wie dasBeispiel Wendorf und Krukow Nr. 397, 398 zeigt, eine Rückfrage an die Feudalherren erfolgt und von ihnen der Brief vorgelegt oder ein Eid geleistet worden. Die bereits erwähnte Bemerkung beim Dirtzink, daß Gerung das Lehen noch nicht wieder gemutet habe, zeigt, wie scharf die Kontrolle geführt wurde. |
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Auch Urkunden über Schenkungen, Vertauschung und Verkauf von Zehnten müssen zahlreich vorhanden gewesen sein und sind nachweislich vom Verfasser Z.=R.Z.=R. benutzt worden. Direkt aus der Urkunde über einen Dorfankauf des Bischofs Heinrich, den er mit Abtretung verschiedener Zehnten bewirkte, sind die Zeilen zu Nr. 307 entnommen: Bekereviz, Reimanstorp, Wicenthorp. Die Zehnten dieser drei Dörfer und die Zehnten von 4 Hufen des Fredebern gab der Bischof Heinrich hin für das Untereigentum samt Zins und halbem Zehnt in Mandrow und das zum Dorfe gehörige Areal. Dieses Tausches und Kaufes wird auch in dem bereits erwähnten Zehntvertrag von 1222 gedacht, aber in so abweichender Form, daß man sieht, es gab noch eine besondere Urkunde darüber. Der Verfasser des Z.=R. hat sie gekannt, gesehen und ausgeschrieben. In Schlagresdorf Nr. 9 hat nach dem Z.=R. neben Johannes von Molzan ein Herr Bernhard von Wigenthorp den Zehnten von 4 Hufen, ein Mann, der zwischen 1224 und 1255 wiederholt am Güstrower Hofe in hervorragender Stellung erscheint. In Camin Nr. 210 hat der Bischof 4 Hufen, während der Rest des Bischofsanteils dem Kapitel gehört. Nun versucht im Jahre 1246 der Ritter Bernhard v. Camin den Zehnten von 4 Hufen daselbst ohne Erlaubnis zu verkaufen, und damit dieser nicht in Laienhände falle, gestattet der Bischof dem Struktuarius der Ratzeburger Domkirche, Bartold, denselben aus den Mitteln der Dombaukasse anzukaufen. Der Lage der Sache nach sind diese 4 Hufen der Rest der Besetzungshufen in Camin (s. Teil II), wie die 4 Hufen, welche Bischof Gottschalk 1230 in Camin besitzt, die andre Hälfte der Besetzungshufen daselbst darstellen. Bernhard von Wigenthorp und Bernhard von Camin sind also ein und dieselbe Person. Derselbe empfing die Resdorfer Hufen als Tauschobjekt, weil der Bischof die Caminer möglicherweise zur Dotierung des Klosters Eldena mitverwenden wollte. Auch Urkunden über Besetzungshufen. hat der Verfasser des Z.=R. nachweislich gekannt. So heißt es bei Marmotse Nr. 310. Es ist ein Wendendorf; wenn die Deutschen eingezogen sein werden, soll Wartus zwei Freihufen haben. Abgesehen davon, wird der Bischof den halben Zehnten besitzen. Das ist also ein |
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wörtlicher Auszug aus der betreffenden Urkunde. Ebenso ist es bei Nr. 390, wo es heißt: In Calchorst, Sconeberge, Divelsbrok und in allen Gütern des Herrn Heinrich Holste wird der 3. Teil des Zehnten dem Bischof zustehen, wovon derselbe Heinrich 2 Hufen haben wird. Damit ist denn mit wünschenswerter Deutlichkeit der Beweis erbracht, daß der Verfasser des Z.=R. Urkunden allerlei Art für seinen Zweck einsah und ausschrieb. 9. Die Niederschrift.In der Sammlung des Urkundenmaterials besteht die eigentliche und verdienstlichste Arbeit. Sie ist, soweit sich das übersehen läßt, mit großem Fleiß, Sorgfalt und Sachkenntnis bewältigt worden. Aber ehe sie noch völlig beendigt war, begann die Niederschrift von einer andern Person, der sie nicht hätte anvertraut werden sollen. Sie hat sich ihrer Aufgabe mit vielem Selbstbewußtsein, aber geringer Einsicht entledigt. Die selbständige Beigabe dieses Schreibers - wie wir ihn im Gegensatz zum Sammler der urkundlichen Notizen, den man billig den Verfasser nennt, bezeichnen müssen - scheint das Hufenverzeichnis zu sein. Woher der Schreiber es genommen, warum es so unvollständig ist, entzieht sich unserm Wissen. So viel aber steht fest, daß die Hufenangaben den neuesten Stand der Hufenzahl der Dörfer, die Resultate der allerneuesten Vermessungen darstellen. So ergeben sich zahlreiche Widersprüche zwischen den aus den urkundlichen Notizen zu berechnenden Zahlen der Hufen und dem Verzeichnis am Rande, da die ausgezogenen Urkunden ja oft ein oder mehrere Jahrzehnte vor der Niederschrift des Registers ausgestellt worden waren und die Verhältnisse sich in dieser Zwischenzeit gewaltig geändert hatten. Ein Beispiel wird zum Beweise genügen, zumal im zweiten Teile dieser Arbeit sich zahlreiche Beispiele von selbst ergeben. Bei Kurchowe Nr. 203/04 gibt das Hufenverzeichnis XXVI, der Text 1 + 1 1/2 + 1 1/2 + 7 = 11 x 2 = 22 Hufen. Eine Randbemerkung aus späterer Zeit beseitigt den Widerspruch, indem sie sagt: 4 Hufen dazu im Walde. Hier ist also die Sachlage mit Händen zu greifen: Die Urkunde, welche der Verfasser des Z.=R. auszog, ergab, was er bemerkte. Das Dorf |
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hatte damals in der Tat nur 22 Hufen. Der Zuwachs durch die 4 (Wenden=)Hufen im Walde ist nach Ausstellung der benutzten Urkunde, aber vor 1230, dem Jahre des Hufenverzeichnisses, erfolgt. Eine Reihe von anderen Verschiedenheiten in Rand= und Textschrift weisen darauf hin, daß der Schreiber und Rubrikator seine Rubra (Randschrift mit roter Tinte) selbst verfaßte, während er den Text redlich und buchstäblich abschrieb aus den ihm zur Verfügung gestellten Notizen des Verfassers. So tragen die Parochialdörfer im Texte bisweilen lateinische Namen, z. B. ad altam ecclesiam ad novam ecclesiam, ad septem quercus, während das Rubrum am Rande entsprechend niederdeutsch wiedergibt: Honkerken, Nienkerken, Soveneken; nur bei Hohenhorn (ad Cornu) steht auch am Rande ad Cornu und zwar fälschlich, denn ess hätte gänzlich wegbleiben müssen (s. später). Auch die (roten) Überschriften über den einzelnen Teilen des Werks zeigen nur ein geringes Maß von Einsicht; sie sind nach Gutdünken aus dem Texte heraus gestaltet, und einmal ist sogar die reinliche Trennung von Überschrift und Randschrift völlig mißlungen, wie es einem geschehen kann, der, mechanisch schreibend, die Übersicht über das Ganze verloren hat. Statt bei dem Lande Boizenburg die Überschrift zu gestalten, wie sie das Mecklenburger Urkundenbuch tatsächlich gestaltet hat, nämlich: Im Lande Boizenburg ist der Graf von Schwerin folgendermaßen vom Bischof belehnt, und darauf: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte - steht erst als Überschrift: Der Graf von Schwerin ist folgendermaßen vom Bischof belehnt, während am Rande steht: in dem Lande Boizenburg, dann weiter am Rande in einem der Raute angefügten Viereck: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte. Das aber widerspricht völlig dem sonstigen eigenen Gebrauch des Rubrikators bei den Überschriften. In den übrigen Überschriften macht sich eine gewisse Ungleichheit bemerkbar die dafür spricht, daß der Rubrikator sie nach seinem Ermessen ohne viel Überlegung jedesmal beim Einschreiben erst verfaßte. Die Hauptüberschrift steht unmittelbar nach dem Auszug aus dem Zehntvertrage Evermods mit Heinrich von Ratzeburg und lautet: Folgende sind die bischöflichen Verleihungen vom Bischofsanteil. Darauf kommt die Bemerkung wegen des Hufenverzeichnisses und der Segenswunsch. Nun hätte die |
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Spezialüberschrift für das Amt Ratzeburg folgen sollen; sie fehlt. Die 2. Teilüberschrift hat folgende angemessene Form: Folgende sind die Lehen, welche vom Bischof im Lande Wittenburg gewährt sind. Dagegen hat die 3. Teilüberschrift einen ganz abweichenden Charakter, indem sie eine Bemerkung über den Zehntbesitz des Landesherrn enthält, die auf dem zu allererst angegebenen Zehntvertrag mit Heinrich von Ratzeburg beruht und bei Wittenburg und Ratzeburg ebensogut hätte gemacht werden können oder müssen. Sie lautet: Im Lande Gadebusch trägt der Landesherr den halben Zehnten vom Bischof zu Lehen, und diejenigen, welche unten verzeichnet sind, sind so und so belehnt. Dann folgt eine neue Teilüberschrift zur Parochie Eichsen im Schwerinschen, die sehr ungeschickter Weise zwischen die Gadebuscher Parochieen eingeschoben ist. Auch sie überschreitet den Rahmen einer bloßen Überschrift und lautet: Weil das Ratzeburger Bistum sich auch über einen Teil des Landes Schwerin ausbreitet, hat der Graf in folgenden Dörfern, die unten angegeben sind, 2/3 des Zehnten zu Lehen. Diese Fassung erweckt die falsche Voraussetzung, daß der Graf von Schwerin in seinem Lande von seinem Bischof (von Schwerin) 2/3 des Zehnten besitze und sie deshalb auch in diesem Ratzeburgschen Anteil habe bekommen müssen. Vielmehr beruht dies wie auch in Boizeuburg auf besonderer Abmachung, die hier hätte eingefügt werden müssen. Nun folgt für den übrigen Teil des Amtes Gadebusch die Teilüberschrift für dieses noch einmal mit einer ganz unwichtigen sprachlichen Abweichung, die nur beweist, daß der Rubrikator ohne Vorlage schrieb. Dann folgt eine Teilüberschrift zum Lande Dassow: Folgende sind die vom Bischof im Lande Dassow gewährten Lehen. Sie ist gestaltet wie die für Wittenburg, nur daß hier Partizipialkonstruktion statt Relativsatz beliebt ist. Sie ist zwar angemessen, aber gerade hier wäre eine Anmerkung wegen des Zehntvertrags von 1222 dringend geboten gewesen. Der Schreiber hat für diese Notwendigkeit kein Verständnis gehabt, obwohl die Fassung des ganzen Abschnitts derartig ist, daß man gezwungen ist anzunehmen, der Verfasser habe eine aufklärende Bemerkung vorausgeschickt. Möglicherweise hat der Schreiber diese unter den Tisch fallen lassen. Ebenso lakonisch, wo sie es nicht hätte sein sollen, ist die nächste Überschrift: Folgende sind die vom Bischof im Lande Bresen gewährten Lehen. Darauf wieder mit Relativsatz: Folgende sind die Lehen, welche vom Bischof im Klützer Walde vergeben sind. Auch hier wäre die Bemerkung über den Anteil des Landesherrn am Platze gewesen. Dann folgt: |
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Folgende sind die Lehen, welche die Grafen von Dannenberg vom Ratzeburger Bischof haben, und darunter ist dann der betreffende Vertrag in sehr dankenswerter Weise im Auszug wiedergegeben. Für Sadelbande lautet die Überschrift: Im Lande Sadelbande hat der Landesherr nichts vom Bischof zu Lehen, aber diejenigen, welche unten angegeben sind, sind so und so belehnt. Diese Überschrift würde nur dann passen, wenn im Tort wie in den vorhergehenden Teilen verfahren wäre. Nun sind aber zuerst die Dörfer, in denen Belehnungen stattgefunden haben, allein herausgegriffen unter dem falschen Rubrum: bei Hohenhorn; dann folgen die übrigen Dörfer nach Parochieen geordnet, doch so, daß einige der im voraus genannten wieder mit aufgeführt werden, mit folgender Teilüberschrift: Folgende sind die bischöflichen Einkünfte in Sadelbande, wo nach einem sehr schlechten Brauch nur 4 Scheffel Korn von jeder Hufe dem Bischof als Zehnt gegeben werden. Hier nun sind die Dörfer in ununterbrochener Folge geschrieben mit der Hufenzahl dahinter, außer bei Pötrau und Lütau, von denen Lütau sogar mit einer sehr interessanten Bemerkung einen Abschnitt für sich bildet. Die zusammengedrängte Behandlung des Textes mit Einreihung des Hufenregisters beweist immerhin, daß der Schreiber das Hufenregister zur Hand hatte und hier wenigstens gleichzeitig verwendete. Von der letzten Teilüberschrift ist schon oben gesprochen worden. Es ist nur hinzuzufügen, daß hier im Texte steht, was sonst mit in die Überschrift aufgenommen wurde: Im Lande Boizenburg hat der Graf Gunzelin von Schwerin 2/3 der Zehnten vom Ratzeburger Bischof zu Lehen, der dritte Teil verbleibt dem Bischof - was in der Tat wie ein Auszug aus der betreffenden Zehnturkunde aussieht. Gemeint kann nur sein Graf Gunzelin III. (1227-74). Vielleicht wird hier die Erneuerung eines schon früher geschlossenen Vertrages unter Bischof Gottschalk angedeutet. Der Rand der Handschrift ist nun auch zu einigen Bemerkungen, Verbesserungen und Zusätzen benutzt worden, von denen wahrscheinlich nur eine dem Schreiber zu danken ist, obgleich sowohl Arndt als das M. U.=B. dies bei einigen anzunehmen scheinen. Bei andern lehren allerdings schon die Schriftzeichen, daß sie späteren Jahrhunderten entstammen, die letzten, ganz nebensächlichen sogar erst dem 16. Jahrhundert. Zunächst von einigen Verbesserungen im Texte selbst. Bei Dobersche |
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Nr. 142 hatte die Kirche des Dorfes dem jetzigen Text zufolge nur eine Freihufe, doch ist die Zahl I verändert aus II. Ebenso verhält es sich bei Lesen Nr. 162. Wem diese Berichtigungen verdankt werden und aus welcher Zeit sie stammen, ist nicht zu sagen, ja wir können nicht einmal beurteilen, ob die Berichtigung nötig war. - Den Charakter der Erläuterung tragen folgende Randbemerkungen: zu Goldeniz Nr. 184 XIV, Nicolaus IV: Über drei schwebt die Untersuchung; und zu Marsowe Nr. 201 XX, Werner II, VI bleiben dem Bischof, sowie zu Camin Nr. 210 XXVIII, die Kirche I, der Bischof IV, das Kapitel VII: Über zwei schwebt die Untersuchung. Bei Goldeniz könnte die offenbare Lücke Veranlassung zu der Anmerkung gegeben haben; dem ist aber nicht so, sonst hätte bei sehr zahlreichen anderen Stellen auch so verfahren werden müssen. Bei Marsow und Camin ist aber ganz deutlich der Inhalt der betreffenden Urkunde vom Verfasser erschöpfend angegeben, nur hat sich seit Abfassung der Urkunde die Hufenzahl des Dorfes geändert. Das braucht aber keineswegs beim Anschreiben der Hufenzahl bereits bemerkt zu sein, denn es wäre wunderbar wenn bei der Gelegenheit nicht die übrigen Widersprüche des Hufenregisters mit dem Texte, die nach Dutzenden zählen, zugleich berichtigt sein sollten. Vielmehr ist die Bemerkung eine gelegentliche. So dürfte die zu Camin gemacht sein bei Gelegenheit des Ankaufs der Hufen des Ritters Bernhard 1246 oder des Tausches der Kapitelshufen daselbst mit denen des Bischofs in Neuenkirchen (1236-50). Das letztere wird sogar wahrscheinlich, da eine andere der spärlichen Randbemerkungen sich gerade auf Neuenkirchen bezieht. Dort (Nr. 133) lautet der Text: XXV, davon hat die Kirche I, Konrad IV, dem Bischof bleiben VII et dim. Und am Rande steht mit kleineren Buchstaben: Nun wird aber in einer Urkunde Bischof Friedrichs von 1257 angegeben, daß zu Bischof Rudolfs Zeiten (1236-50) eine Vertauschung der Zehnten zwischen Neuenkirchen und Camin, wie bereits erwähnt, stattgefunden habe. So ist es doch ziemlich wahrscheinlich, daß beide Bemerkungen aus der Zeit stammen und wahrscheinlich vor 1246, da beim Kaufe der Caminer Hufen seitens der Ratzeburger Dombaukasse stillschweigend vorausgesetzt wird, daß das Kapitel in Camin keine Hufen mehr besitzt. 1) Da die Bemerkung am Rande der Seite, aber nicht gleich hoch mit dem Texte, sondern ziemlich weit unten steht und nichts Neues und nichts Andres bringt als der Text, so handelt es sich hier in der Tat wohl um eine Notiz des Schreibers, die er sich vor der Eintragung in den Text machte, um eine gelegentliche mündliche Mitteilung des Verfassers nicht zu vergessen. |
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Alle übrigen Anmerkungen und Zusätze tragen diesen Charakter der Gelegentlichkeit ebenfalls. So bei Turbore Nr. 225 VIII, den halben Zehnt hat Johann von Camin: und Gisla I. Das letztere ist von einer etwa gleichzeitigen Hand mit schwärzerer Tinte beigeschrieben. Nun verkaufte Bischof Friedrich von Ratzeburg 1256 an den Pfarrer Heinrich von Proseken den Zehnt dreier Hufen in Turbore (Törber), die ihm nach dem Tode Johanns von Camin wieder heimgefallen seien. Folglich war dort in der Tat außer denen des Johann von Camin noch eine Freihufe. Frau Gisla kommt aber auch sonst im Zehntenregister vor und zwar ziemlich häufig. Sie hat offenbar zwischen 1230 und 1256 das Untereigentum an Törber erworben und bezog dafür eine Freihufe. Bei Besprechung des Textinhaltes des Zehntenregisters werden wir sehen, wie das zusammenhängt. Die Bemerkung ist wahrscheinlich um 1256 von Heinrich von Proseken, der Bischof Friedrichs Notar war, selbst gemacht, als er das Z.=R. aufschlug, um sich über die Zehntverhältnisse in Törber zu vergewissern. Bei Quastin Nr. 364 X, Herwardus I, außer welcher der halbe Zehnt dem Bischof zusteht, ist am Rande bemerkt: Ähnlich sind die Zusätze zu villa Thankmari und villa Johannis. Villa Thankmari Nr. 276 VI, Thankmarus I: am Rande XIII, und villa Johannis Nr. 279 IX, Johannes I: am Rande XIII. Hier sind die Begründer der Dörfer zur Zeit der Anmerkung noch am Leben, Johannisdorf kann nicht lange vor 1230 entstanden sein. 1242 ging es in den Vollbesitz des Lübecker Domkapitels über, während der Begründer nur das Untereigentum hatte. Der Zehnte blieb indessen dem Ratzeburger Bischof, der ihn noch 1404 besaß. Die Bemerkung stammt aber aus dem 13. Jahrhundert, eben weil kein anderer Bauermeister genannt ist, und zwar etwa aus 1242. - Neben Zscarbvz (Scharfsdorf) Nr. 346 ist am Rande beigeschrieben: Dambeke XV (s. oben.) Das Dorf wird bis zum Jahre 1300 nirgends erwähnt; es mag |
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im 13. Jahrhundert entstanden sein; die Veranlassung zu der Bemerkung wird sich aber erst später geboten haben. Über die Ausfüllung der Lücke zwischen Propsthagen und Burissowe durch Thomashagen und XXII ist bereits gesprochen (s. oben.) - Hinter Belowe (Raceburg, Bredenvelde) Nr. 62 ist am unteren Rande der Seite von einer Hand des 15. Jahrhunderts beigeschrieben: Borchardestorp XIIII, Burchardus et Boleko IV, der halbe Zehnte steht dem Bischof zu. Das sieht beinahe aus wie eine Fälschung. Ein Mann des 15. Jahrhunderts hätte so nicht schreiben können, wenn sich die Anmerkung auf seine Zeit bezog. Er hätte den Geschlechtsnamen des Zehntbesitzers beifügen müssen. Außerdem dürfte es nicht heißen: Der halbe Zehnt steht dem Bischof zu, sondern außer diesen steht der halbe Zehnt dem Bischof zu. Die Burg Borstorf ward 1349 zerstört; 1413 schenkte die Familie von Zülen dem Kloster Mariendale bei Reval das Dorf zur Errichtung des Klosters Marienwohlde. Da hieß es die Zehntrechte des Stifts Ratzeburg wahren. Da das Zehntenregister das Dorf nicht enthielt - es mag 1230 in der Tat noch nicht bestanden haben - fälschte man entweder den Zusatz oder man entnahm ihn der glücklich im Archiv wieder aufgefundenen Gründungsurkunde. In der Tat gab es am Hofe Bischof Gottschalks um 1230 einen Ritter Burchard Wolf. Ritterbürtige Zehntenbesitzer dieses Namens gibt es um 1230 sogar mehrere. Danach würde die Entstehung von Borstorf bald nach Abfassung des Zehntregisters zu setzen sein. Bei Kvcen (Kühsen) (Raceburg, Nusce) Nr. 70: Edeler hat den halben Zehnten vom Bischof - ist von sehr später Hand nachgefügt: Gherke aus Krummesse hat ihn. Die Anmerkung stammt zweifellos aus der Zeit um 1450, als Gerhard von Krummesse Kühsen allerdings befaß und zwar als Lehen vom Kloster Loccum, dem er es 1452 wieder überließ. Der uns Ratzeburger am meisten interessierende Zusatz ist zu Borchvelt=Raceburg Nr. 118: Die Hälfte des Zehnten gehört dem Bischof - gemacht, wiederum am unteren Ende der Seite unmittelbar unter der letzten Zeile und zwar von einer gleichzeitigen oder doch nicht, viel späteren Hand. Er lautet: Reimbold hat den halben Zehnten vom Bischof. Es ist wohl derselbe Reimbold gemeint, der in Schlagsdorf 8 Hufen "auf Zeit" vom Bischof bekommen hatte als Entgelt für Abtretungen in Rehna. Die Zehnten in Schlagsdorf waren ihm also nur einstweilen übertragen gewesen. |
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Zu den Widersprüchen des Hufenregisters mit dem Texte, zur Auslassung der Kirchensprengelbezeichnung, Überschlagung einzelner Dörfer und ganzer Pfarrsprengel, zu den Verschiedenheiten in Randschrift und Textschrift, tritt nun noch eine äußerst lehrreiche Doppeltschreibung, welche uns den mechanischen Abschreiber endgültig verrät und seine ganze Arbeitsweise völlig klar macht. Bei Panten Nr. 72 lautet nämlich der Text: Dort ist kein Lehen. Der halbe Zehnte bleibt dem Bischof. Das ist aber grundfalsch. Über Panten sind wir zufälligerweise ganz genau unterrichtet. Die Hälfte dieses Dorfes war dem Bischof schon vor 1158 vom Grafen Heinrich von Ratzeburg geschenkt worden. 1209 hatte Bischof Philipp dem Kapitel daselbst den Zehnten einer Hufe zur Beschaffung des Salböls abgetreten. 1315 erwarb der Bischof die andere Hälfte des Dorfes von Johann von Walksfelde. Es ist also zu vermuten, daß dieses Geschlecht schon zu Graf Heinrichs Zeiten Mitbesitzer des Dorfes gewesen ist, mithin auch den halben Zehnten daselbst besaß. Die Note zu Panten müßte deshalb etwa so gefaßt sein: Panten. Das Kapitel I, außer welcher das halbe Dorf dem Bischof gehört mit Zins und Zehnt und allem Rechte. Sicherlich fand sich diese Note in ähnlicher Fassung unter den Notizen, welche dem Schreiber vom Verfasser zur Verfügung gestellt waren. Durch ein grobes Versehen schrieb er indessen das noch einmal, was er bei der vorausgehenden Nummer, Duvensee Nr. 71, hingeschrieben hatte. Daraus wird dann klar, wie der Schreiber arbeitete. Das erste, was er tat, war die Namen der Dörfer pfarrsprengelweise hinzuschreiben. Dann suchte er in dem ihm zur Verfügung stehenden Notenmaterial die zugehörige Bemerkung aus und fügte sie hinter den Dorfnamen an; wo er keine Notiz vorfand, blieb eine Lücke. Dann wurde ebenfalls pfarrsprengelweise das Hufenverzeichnis am inneren Rande hinzugefügt, soweit er es hatte bekommen können. Dann wurden die Überschriften fabriziert abschnittweise, nachdem zuvor für diese genügend Raum gelassen war; endlich wurde der äußere Rand mit den Kirchensprengelbezeichnungen versehen und die roten Anfangsbuchstaben der Dörfer im Texte gemalt. Im letzten Teile, von Sadelbande an, wurde das Verfahren insofern geändert, als das Hufenregister in den Text gleichzeitig mit aufgenommen ward und zwar offenbar, weil der zur Verfügung stehende Raum eine Kürzung und Zusammendrängung der Schrift verlangte. |
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10. Zusammenfassung.Aus dem Vorhergehenden ist das eine klar hervorgegangen, daß der Schreiber des Zehntenregisters und der Verfasser der dazu gesammelten urkundlichen Zeugnisse und Notizen nicht derselbe Mann ist. Darüber, daß Bischof Gottschalk die Veranlassung oder geradezu den Befehl zur Abfassung des Zehntenregisters gegeben hat, herrscht heutzutage kein Zweifel mehr, 1) ebensowenig darüber, daß das Register ums Jahr 1230 und wahrscheinlich gerade eben in diesem Jahre niedergeschrieben ist. Die Absicht dabei war vermutlich eine doppelte, nämlich 1. sämtliche Lehnbriefe nachzusehen und die Berechtigungen der Lehnsträger zu prüfen, um Zehntenentziehungen hintertreiben zu können; 2. ein handliches Nachschlagebuch zu schaffen, aus dem man sich bei Zehntstreitigkeiten rasch über die Lage der Sache unterrichten konnte; und in diesem Sinne ist es tatsächlich Jahrhundertelang benutzt worden, wie aus den Berichtigungen und Zusätzen, so spärlich sie auch sein mögen, hervorgeht. Daß freilich die Arbeit weder vom Verfasser noch vom Schreiber völlig zu Ende geführt ist, muß seinen besonderen Grund haben, der sich aber schwerlich noch wird finden lassen. Auch über die Persönlichkeit des Verfassers und Schreibers wird man schwerlich eine hinreichend begründete Vermutung äußern können. Die Sammlung der Notizen wird man am ehesten dem Notar des Bischofs zutrauen, das Zusammenschreiben und Rubrizieren einem Landpfarrer. Auffällig ist ja jedenfalls, daß das Register mit dem Pfarrdorf Schlagsdorf statt mit St. Georg auf dem Berge beginnt, wie man nach dem Jsfriedschen Teilungsvertrag erwarten sollte. Nun kennen wir zwar den Schlagsdorfer Kirchherrn jener Zeit, Gerung, und Geistlicher und Kirchherr scheint hier ein und dieselbe Person gewesen zu sein, ob wir ihm aber die Niederschrift des Zehntenregisters zuschreiben dürfen, ist doch sehr ungewiß. Viel von dem teuren Pergament hat dem Schreiber jedenfalls nicht zu Gebote gestanden, sonst würde er sich nicht so abgemüht haben, mit den 2 Quaternionen auszukommen. Am Sitze eines Archivs 1) Doch siehe meinen Aufsatz im Archiv f. d. Gesch. des Hzgts. Lauenburg. VII Hft. 3, das Jahr der Niederschrift des Ratzeburger Zehntenregisters, S. 114 am Ende. |
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dürfen wir ihn uns daher wohl nicht denken. Den Notar kennen wir nicht. Möglicherweise war es der Diakonus Heinrich, der den Kaufvertrag von Bresegard, der ins Z.=R. eingerückt ist, mitunterzeichnet hat. Der Inhalt des Zehntenregisters.1. Der gebräuchliche Name.
2. Die verliehenen Zehnten.
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1) Von dem Verkauf der Zehnten in Disnack und Rogetz an das Reinfelder Kloster im Jahre 1262 ist die Urkunde ebenfalls verloren, aber die Kunde davon und den wesentlichen Inhalt hat uns Westfalen in seinem Diplomatar überliefert. Das ist also einmal ein glücklicher Zufall. |
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1) Rodemoysle (jetzt Domäne Römnitz am Ratzeburger See) war bis 1285 ein Bauerndorf, welches dem Ratzeburger Domkapitel gehörte. Die Bauern hatten kein Erbrecht am Acker. Das Kapitel wollte nun aus dem Dorfe ein Vorwerk machen und kündigte den Bauern die Pacht. Sie mußten 1 Jahr und 14 Wochen nach der Aufkündigung abziehen. Die Häuser und Gartenmeliorationen wurden ihnen nach dem Taxwert bezahlt. Jeder mußte einen Revers unterschreiben oder durch Bürgen unterzeichnen lassen, daß ihm all sein Recht geworden war. |
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Segrahn.
1) Da keine von 100 und mehr Urkunden über Besetzung von Dörfern in der Diözese Ratzeburg, die es gegeben haben muß, überliefert ist, mag eine solche aus anderer Gegend aushelfen, die zwar nicht ganz dieselbe Sache betrifft, aus der man aber leicht eine richtige Anschauung entnehmen wird. Im Jahre 1159 bezeugt der Abt von Ballenstädt, daß er, um die Güter seiner Kirche zu bessern und zu mehren, mit Zustimmung seiner Klostergenossen die beiden jenseit der Mulde belegenen Dörfer Nauzedel und Niemitz, die bisher von Wenden bewohnt gewesen seien, an Flamänder Bauern auf deren Wunsch verkauft habe. Der Grund und Boden der Dörfer wird auf 24 Hufen abgeschätzt und mit 2en dieser Hufen diejenigen unter den Flämingern belehnt, die deren Bauermeister heißen; die Nutzungen einer Hufe sollen der Kirche gehören. Jahr für Jahr soll von allen Hufen der volle Zehnt gezahlt werden an diejenigen, denen er zukommt, und außerdem ein jährlicher Zins von 2 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Weizen und 2 Schillingen von jeder Hufe. Im übrigen sollen die Bauern dort nach ihrem heimischen Rechte leben. - Auffällig ist hier sofort der geringe Unternehmergewinn gegenüber dem Ratzeburgischen Besetzungsrecht, welches danach als etwas Besonderes und für Ratzeburg allein Ersonnenes erscheint. |
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Sterley.
Bröten.
Bülow.
Neuenkirchen.
Vellahn.
Worten: er gewährte den wendischen Zeitpächtern das erbliche Eigentum ihrer Hufen, machte sie mithin zu Erbpächtern. |
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Frauenmark.
Roggenorf.
Langenlehsten.
Sekkevin.
Hamwarde.
1) Im Z.=R. finden sich eine ganze Reihe von gleichnamigen, hart bei einander liegenden Dörfern, von denen das eine vom andern durch den Beisatz "wendisch" unterschieden wird, das andere sich als Besetzungsdorf kennzeichnet. Man nimmt deshalb mit Recht an, daß in den meisten Fällen die wendische Bevölkerung nur einen Teil ihrer Flur verlor und imstande war von dem Reste zu leben. Wir finden nun aber auch diese Wendendörfer im Z.=R. zum großen Teil schon verzehntet. Bei Vellahn und in andern Fällen gliederte sich die Wendenbevölkerung dem Besetzungsdorfe allmählich wieder an, wahrscheinlich doch, indem ihr deutsches Bauerrecht gewährt wurde. Eine einzige Urkunde ist uns überliefert, in der ein deutscher Fürst der Bewohnerschaft eines wendischen Dorfes deutsches Recht verleiht, sie genügt aber vollkommen, um die Sache selbst als möglich und in andern Fällen wahrscheinlich zu beweisen. Sie stammt aus dem Jahre 1220 und ist ausgestellt vom Grafen Gunzelin von Schwerin. Darin schenkt der Graf seiner Gemahlin Oda das Dorf Brüsewitz, einige Kilometer östlich von Gadebusch, und gibt auf deren Bitten und Wunsch den dort wohnenden Wenden deutsches Bauerrecht. Drei Brüder, Vit, Bachar und Darhui nebst Heinrich, Vits Sohn, bekommen 3 Hufen und eine Mühle nach Lehnrecht, also ein Bauermeisterlehen, um die Wenden desto sorgfältiger anzuhalten, alle aus dem neuen Rechte fließenden Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen. Es wird gesagt, daß Gräfin Oda die Mittelsperson für die Wünsche der Wenden war; vielleicht waren diese sogar sehr wenig mit der Veränderung einverstanden, und solange der Vater der drei Brüder lebt, hätte man sie nicht durchsetzen können. Seitens Gräfin Odas [Forts.] |
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Dargun.
Rieps.
Demern.
Körchow.
Schlagsdorf.
Schlagbrügge.
braucht kein idealer Sinn und edles weibliches Mitleid angenommen zu werden, das die armen wendischen Bauern vor der Vertreibung aus der alten Heimat stützen wollte, vielmehr leuchtet eine eigensüchtige Absicht aus dem Ganzen hervor; das Dorf sollte für die Gräfin so einträglich wie möglich gemacht werden. |
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1) Auf dem Standpunkte, auf dem Schlagbrügge zwischen 1194 und 1230 eine Zeitlang stand, stehen nun um 1230 noch zahlreiche Dörfer, nämlich alle die, in welchen vom Bischof kein Zehnt verliehen ist und in denen er selbst oder das Kapitel den halben Zehnten geniest. So z. B. Mechow Nr. 2, ein 18=Hufendorf. Noch im vorigen Jahrhundert, wo im Fürstentum Ratzeburg unter den Bauern der Unterschied von Bunten (Nachkommen der Wenden) und Braunen (Nachkommen der deutschen Ansiedler) noch nicht völlig verwischt war, gab es in Mechow nur Bunte. So stand es auch in Molzan Nr. 4, das später freilich kolonisiert worden ist, in Utecht Nr. 6, Neschow Nr. 19, Kitlitz Nr. 27, Bresan Nr. 35 usw. |
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Dechow.
Toddin.
Woez.
Mercrade.
Perdöhl.
Banzin.
Raguth.
Pogreß.
Parum.
ist, die natürlich nicht nach dem Besetzungsrecht gegeben sein kann, sondern etwa nach dem Rechte, wie es seit 1222 im Lande Dassow galt, ein Beweis dafür, daß um 1230 das alte Besetzungsrecht selbst in seinem Ursprungslande in Verfall geriet, während es andrerseits doch selbst in Bresen und im Klützer Walde bei Neugründungen noch angewendet wurde. |
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Bentin.
Warlitz.
Dammereez.
Marsow.
Vietlübbe.
Wölzow.
Pätrow.
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Püttelkow.
Gülze.
Niendorf a. St.
Alt=Mölln.
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Gletzow.
Breitenfelde.
Stöllnitz.
Dammhusen.
Beidendorf.
Pohnsdorf.
1) Am Außenrande der Handschrift ist hier XII tatsächlich angemerkt. |
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Tramm.
Walmstorf.
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Fitzen.
Ober=Tarnewitz.
3. Die Kirchenzehnten.
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4. Die Stadtfluren.
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5. Die Kapitelszehnten.
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6. Die Bischofszehnten.
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7. Wendendörfer.
8. Wendische Tagelöhnerdörfer.
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Schluß.
Zins und Zehnt.
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1) Hohenkirchen ist in der Arbeit zu den 6=Hufendörfern gerechnet worden, ein Bedenken dagegen aber angedeutet. |
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I.Die Ortschaften des Bistums Ratzeburg in der Reihenfolge des Z.-R.A. Ratzeburg.
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B. Wittenburg.
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C. GadebuschA.
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(D. Schwerin.)248 a. Exen Eichsen. C. GadebuschB.
267 a. Ad Sclav. Knesen.
E. Dassow.
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F. Bresen.
G. Klützerwald.
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H. Land Jabel.I. Land Weningen.390 a. Malke Malk. K. Land Dirtzinke.L. Sadelbande.
M. Boizenburg.
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II.Die Ortschaften des Zehnten-RegistersA.Abenthorp Nr. 429. B.Badowe Nr. 147. M. U.-B. 461, 1492. 1) Ein Stern bezeichnet die Urkunden, die in der betr. Ortschaft ausgestellt sind. |
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Bodin Nr. 146. C.Calchorst Nr. 390. M. U.-B. 471, 859, 1107. D.Dadowe Nr. 216. M. U.-B. 448, 483, * 501, 566. |
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Domeratse Nr. 197. M. U.-B. 154. E.Ekhorst Nr. 29. M. U.-B. 1492. F.Fredeberni indag.Nr. 339. M. U.-B. 1028, 1706. G.Galin Nr. 465. H.Hagede Nr. 434. M. U.-B. 221. |
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Honhorn Nr. 391, 440. I.Jabele Nr. 390 a. K.Kasthorp Nr. 233. M. U.-B. 2118. L.Lamberti villa Nr. 313. M. U.-B. 617. M.Malin Nr. 257. M. U.-B. 154. |
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Metsen Nr. 258. N.Natsenthorp Nr. 356. O.P.Pampove Nr. 408. Q.Quale Nr. 330. M. U.-B. 1150. R.Raceburg Nr. 118. |
| <Anfang> |
Ratnisvelt Nr. 368. S.Sabenize Nr. 409. T.Tankenhagen Nr. 285. M. U.-B. 467 471. |
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Tsabele Nr. 179. U.Una domus Nr. 105. M. U.-B. 154. V.Valkenhagen Nr. 239. M. U.-B. 467, 741, 2296. W.Walegotesvelde Nr. 66. M. U.-B. 65, 154, 160, 448, 480, 2275, 2307. Z.Zadewalz Nr. 268. M. U.-B. 1107, 1746. ![]() |
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